Rufen sie die verschreibungspflichtige apotheke an


Infolge
des zunehmenden Missbrauchs von Arzneimitteln häufen sich Fälle von unerlaubten Eingriffen mit sogenannten telefonischen Verschreibungen vor den Gerichten. Die strafrechtliche Würdigung dieser Handlungen wirft gewisse Schwierigkeiten auf. Dass die Rechtslage unklar ist, ergibt sich aus den folgenden beiden Entscheidungen des Berufungsgerichts.
1. Urteil des Berufungsgerichts Svea vom 25.

Okt. 1960 (Az. B 615/1960): W. hatte eine Apotheke angerufen, um ein Betäubungsmittelrezept zu erhalten, und angegeben, er sei der Chefarzt O., ein bestehender Arzt. Der Staatsanwalt übernahm die Verantwortung für grob unwahre Zeugenaussagen. RR hielt die Tat für eine unwahre Zeugenaussage, die jedoch nicht als schwerwiegend zu bewerten war. Auf der anderen Seite verurteilte das Berufungsgericht, an das W.

den Fall weiterverfolgt hatte, W. wegen Urkundenfälschung. Unter Bezugnahme auf die damals geltenden Vorschriften des Nationalen Amtes für Medizin über die telefonische Erteilung von Verschreibungen an Apotheken führte die HovR aus:

Im vorliegenden Fall wurde die Apotheke in Aufgrund des Telefonats von W wurde das Rezept in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgezeichnet. Das so erstellte Dokument, das fälschlicherweise den Anschein erweckte, dass es sich um eine von (O.) ausgestellte Weihe handelte, stellt das Berufungsgericht in Anbetracht der obigen Ausführungen fest, dass es als ein solches Dokument angesehen wird, wie es in Kapitel 12 formalisiert ist.

1 des Strafgesetzbuches. Durch das Verfahren von W hat sich unabhängig von der dem Apothekenpersonal obliegenden Kontrollpflicht eine Beweisgefahr ergeben. W. hat sich an der Erstellung der falschen Urkunde so beteiligt, dass er als Täter anzusehen ist.

Am 2. Oktober 201 Urteil des Berufungsgerichts von Skåne und Blekinge vom 5. Mai 1967 (Az. B 115/1967): L. hatte verschiedene Apotheken um Rezepte bestellt und dabei angegeben, dass er Arzt sei.

In einem Fall war der Name des Arztes fiktiv, in den anderen wurden die Namen bestehender Ärzte verwendet. Der Staatsanwalt erhob die Verantwortung für die Fälschung von Dokumenten und im Falle unerlaubter Rabatte auf Arzneimittel für Betrug (in einigen Fällen versuchte Betrug). RR stellte fest, dass die Art und Weise, wie die fraglichen Verschreibungen erlangt worden seien, nicht als bedeute angesehen werden könne, dass in Bezug auf die Verschreibungen eine Fälschungsmaßnahme vorgenommen worden sei.

Andererseits galt es als erwiesen, dass L. einen Betrug oder einen Betrugsversuch begangen hatte. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf Betrug und versuchten Betrug, sah aber auch die Tat als Anstiftung zu einer falschen Bescheinigung aus folgenden Gründen an:

Was die Frage betrifft, ob das Verhalten von L. im Übrigen strafbar war, so ist klar, dass Apotheker und Apotheker, die die Telefonanrufe von L.

erhielten, auf der Grundlage falscher Angaben von L. Formulare für telefonische Verschreibungen ausfüllten, in denen u. a. die Namen von Ärzten und Patienten sowie die Verschreibung von Arzneimitteln angegeben waren und bestätigte die Angaben mit seinem Namen, alles in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verschreibungsbekanntmachung der Ärztekammer vom 15. November 1965 (MF Nr. 100). Die auf diese Weise erstellten Dokumente sind echt, nicht gefälscht.

Auf der anderen Seite sind in den Dokumenten falsche Angaben gemacht worden, was auf das Urteil L zurückzuführen ist.

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diejenigen, die die Dokumente verfasst haben, in die Irre geführt hat. Das Verfahren hat eine Gefahr in Bezug auf die Beweise mit sich gebracht. L. haftet daher für die Anstiftung zu einer falschen Bescheinigung, die in Anbetracht der von L. beabsichtigten Verwendung der Arzneimittel, der großen Mengen der Verschreibungen und der Anzahl der Verschreibungen als schwere Straftat anzusehen ist. Die Straftaten sind nicht in erster Linie als Mittel der Betrugsverbrechen anzusehen, die in Bezug auf den Zweck der Falschaussagen Nebenhandlungen sind.